Nach allgemeiner Auffassung kann Umsatzsteuer vom Auftraggeber nur verlangt werden, wenn diese zwischen den Werkvertragsparteien vereinbart ist (siehe auch OLG Düsseldorf, BauR 1979, 352, m.w.Nachw.).
Dies gilt auch unter Kaufleuten (OLG Karlsruhe, aaO.).
Der Ausgleich von Skontorechnungen, die die Mehrwertsteuer enthalten, stellt kein Anerkenntnis dar (OLG Düsseldorf, BauR 1985, 347).
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