Die sachliche Zuständigkeit des Gerichtes für die Hauptsacheklage richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen (§§ , ), für die Klage auf Einräumung einer Bauwerkssicherungshypothek nach § Abs. richtet sich der Zuständigkeitsstreitwert nach dem Wert der zu sichernden Bauforderung (vgl. Zöller/Schneider, § 3 Rdn. 16; Thomas/Putzo, § Anm. 2, Stichwort »Bauhandwerkerhypothek«). Gemäß § Abs. kann die einstweilige Verfügung vom Amtsgericht erlassen werden, in dessen Bezirk das Grundstück liegt ist. Eine Dringlichkeit ist in diesen Fällen nicht erforderlich (§ Abs. ).
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|