OLG Karlsruhe vom 28.03.1973
6 U 3/72
Normen:
BGB § 648 ;
Fundstellen:
NJW 1973, 1509

OLG Karlsruhe - 28.03.1973 (6 U 3/72) - DRsp Nr. 1996/17378

OLG Karlsruhe, vom 28.03.1973 - Aktenzeichen 6 U 3/72

DRsp Nr. 1996/17378

Der Antragsteller übt mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung seine Wahl unter mehreren zuständigen Gerichten der Hauptsache noch nicht aus, sondern kann die Klage in der Hauptsache nachträglich bei einem anderen zuständigen Gericht erheben.

Normenkette:

BGB § 648 ;

Hinweise:

Die sachliche Zuständigkeit des Gerichtes für die Hauptsacheklage richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen (§§ , ), für die Klage auf Einräumung einer Bauwerkssicherungshypothek nach § Abs. richtet sich der Zuständigkeitsstreitwert nach dem Wert der zu sichernden Bauforderung (vgl. Zöller/Schneider, § 3 Rdn. 16; Thomas/Putzo, § Anm. 2, Stichwort »Bauhandwerkerhypothek«). Gemäß § Abs. kann die einstweilige Verfügung vom Amtsgericht erlassen werden, in dessen Bezirk das Grundstück liegt ist. Eine Dringlichkeit ist in diesen Fällen nicht erforderlich (§ Abs. ).