OLG Karlsruhe - Beschluß vom 17.06.1998
14 W 83/97
Normen:
BGB § 633 Abs. 2; BGB § 633 Abs. 3; ZPO § 91a;
Fundstellen:
BauR 1999, 1032
NJW-RR 1999, 1694

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 17.06.1998 (14 W 83/97) - DRsp Nr. 2000/1528

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 17.06.1998 - Aktenzeichen 14 W 83/97

DRsp Nr. 2000/1528

Leitsatz zu A

»Beim Einheitspreisvertrag entspricht die Höhe des Vorschußanspruchs des Bestellers - anders als beim Pauschalpreisvertrag - den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten abzüglich derjenigen Mehrkosten, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre.«

Leitsatz zu B

»Beim Einheitspreisvertrag entspricht die Höhe des Vorschußanspruchs des Bestellers - anders als beim Pauschalpreisvertrag - den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten abzüglich derjenigen Mehrkosten, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre.«

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 2; BGB § 633 Abs. 3; ZPO § 91a;
Fundstellen
BauR 1999, 1032
NJW-RR 1999, 1694