OLG Karlsruhe - Beschluß vom 25.11.1997 (19 W 68/97) - DRsp Nr. 1998/17480
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 25.11.1997 - Aktenzeichen 19 W 68/97
DRsp Nr. 1998/17480
»Das selbständige Beweisverfahren ist beendet, wenn innerhalb der Frist des § 411 Abs. 4ZPO keine Einwendungen und Anträge der Parteien dem Gericht mitgeteilt werden. Ein Beitritt des Streitverkündeten zum selbständigen Beweisverfahren ist daher nach Fristablauf grundsätzlich nicht mehr möglich.«