OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.02.1998
14 U 40/97
Normen:
BGB § 633 ;
Fundstellen:
iBR 1998, 297 (Ls)
BauR 1998, 895

OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.02.1998 (14 U 40/97) - DRsp Nr. 1999/5514

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.1998 - Aktenzeichen 14 U 40/97

DRsp Nr. 1999/5514

»a) Ist ein Gipser zur Nachbesserung einzelner Putzrisse in der Form verpflichtet, daß er die gesamte Fassade neu verputzen muß und werden im Zuge einer solchen Gesamtsanierung auch solche Risse im Außenputz beseitigt, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so ist der Gipser nur gegen eine angemessene Kostenbeteiligung des Auftraggebers zur Gesamtsanierung verpflichtet. b) Wie der Auftragnehmer Mängel beseitigt, ist seine Sache und kann ihm vom Auftraggeber nicht im einzelnen vorgeschrieben werden, da der Auftragnehmer das Risiko des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung und damit einer weiteren Nachbesserung trägt.«

Normenkette:

BGB § 633 ;
Fundstellen
iBR 1998, 297 (Ls)
BauR 1998, 895