OLG Koblenz vom 01.07.1997
3 U 692/96
Normen:
BGB §§ 635, 249, 328, 242 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 1054
NJW-RR 1998, 453

OLG Koblenz - 01.07.1997 (3 U 692/96) - DRsp Nr. 1998/2949

OLG Koblenz, vom 01.07.1997 - Aktenzeichen 3 U 692/96

DRsp Nr. 1998/2949

»1. Unbeschadet der rechtlichen Eigenständigkeit von Generalunternehmervertrag und Subunternehmervertrag können es die Umstände des Einzelfalls gebieten, daß sich der Generalunternehmer bei Beurteilung seiner Gewährleistungsrechte gegenüber dem Subunternehmer im Wege der Vorteilsausgleichung die von diesem mit dem Bauherrn erzielte Mängelabgeltung entgegen halten lassen muß. 2. Derartige Umstände können vorliegen, wenn der Subunternehmer alle Mängel durch Zahlung an den Bauherrn abgilt und dies kraft beiderseitiger Erklärung auch im Verhältnis zum Generalunternehmer gelten soll. Dieser erlangt dann als Drittbegünstigter einen unmittelbaren Anspruch gegen den Bauherrn, es jetzt und zukünftig zu unterlassen, Mängelansprüche gegen ihn zu erheben.