OLG Koblenz vom 07.04.1989
8 U 915/88
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)332b
NJW 1989, 1808
ZfBR 1990, 120

OLG Koblenz - 07.04.1989 (8 U 915/88) - DRsp Nr. 1992/9393

OLG Koblenz, vom 07.04.1989 - Aktenzeichen 8 U 915/88

DRsp Nr. 1992/9393

Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen (vorübergehender) Unbenutzbarkeit eines Einfamilien-Hauses, soweit sie die bereits erstatteten Anmietungskosten für eine Ersatzwohnung übersteigt.

Normenkette:

BGB § 249 ;

»... Zwar verkennt der Senat nicht, daß im hier zu entscheidenden Fall im Gegensatz zur Entscheidung des BGH [NJW 1987,50 - hier: I (123) 307 a-c], wo die dortigen .. Kl. in der Zeit, in der ihnen ihr Haus nicht zur Verfügung stand, in einem eigenen .. Campingbus gelebt haben, der Bekl. dem Kl. bereits die für eine Ersatzwohnung in der fraglichen Zeit erforderlichen Aufwendungen ebenso ersetzt hat wie den Zeitwert des abgerissenen Gebäudes. Gleichwohl steht dem Kl. über die konkret angefallenen Aufwendungen für die Anmietung einer anderen vorläufigen Wohnung hinaus eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Denn ebenso wie im vom BGH entschiedenen Fall geht es allein darum, daß dem Eigentümer eines Einfamilienhauses die Möglichkeit der - eigenen - Benutzung für einen gewissen Zeitraum vereitelt worden ist. Entscheidend ist deshalb allein, daß den Eigentümer der - vorübergehende - Verlust der Gebrauchsmöglichkeit trifft. Dabei spielt es .. keine Rolle, ob der Eigentümer zwischenzeitlich andere Wohnräume anmietet, in einem Campingwagen oder in einem Zelt lebt.«