OLG Koblenz vom 07.05.1985
14 W 242/85
Normen:
BRAGO § 6 ;
Fundstellen:
BauR 1986, 492
DRsp IV(477)220c
Rpfleger 1986, 30

OLG Koblenz - 07.05.1985 (14 W 242/85) - DRsp Nr. 1992/9479

OLG Koblenz, vom 07.05.1985 - Aktenzeichen 14 W 242/85

DRsp Nr. 1992/9479

c. Erhöhung der Prozeßgebühr unabhängig von einer tatsächlich oder typischerweise eintretenden Mehrbelastung (c) bei Vertretung zweier zu einer Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform einer BGB -Gesellschaft zusammengeschlossener Baufirmen.

Normenkette:

BRAGO § 6 ;

»Die von den Kl. gebildete Arbeitsgemeinschaft stellt rechtlich eine BGB -Gesellschaft dar. Der Senat hat zwar früher die Auffassung vertreten, daß die Vertretung mehrerer Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft im Prozeß dann nicht gebührenrechtlich nach § 6 BRAGebO zu behandeln sei, wenn die Gesellschafter ihrem Anwalt wie eine Einzelperson gegenübergestanden haben, ihre Vertretung also keine Mehrarbeit verursacht hat. Diese Rechtsmeinung hat der Senat jedoch seit seinem Beschluß v. 4. 12. 1984 (Rpfleger 1985, 253 [hier: IV (477) 214 c]) aufgegeben. Er hat sich in dieser Entscheidung der Auffassung des BGH (Rpfleger 1984, 202 = NJW 1984, 2296 [hier: IV (477) 202 e]) angeschlossen, wonach es für die Erhöhung der Prozeßgebühr nach § 6 BRAGebO nicht auf den tatsächlichen oder regelmäßigen Eintritt einer Mehrbelastung des Anwalts ankommt. Für die Erhöhung genügt es vielmehr, daß eine entsprechende Mehrzahl von Auftraggebern vorhanden ist; denn in einem solchen Fall unterstellt der Gesetzgeber allgemein Mehrarbeit des Anwalts.«

Krit. Anmerkung von Prof. Dr. Walter Lindacher, Trier, in Rpfleger aaO.