OLG Koblenz vom 17.12.1996
3 U 1058/95
Normen:
BGB § 635, 276 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 502
NJW-RR 1997, 595

OLG Koblenz - 17.12.1996 (3 U 1058/95) - DRsp Nr. 1998/2952

OLG Koblenz, vom 17.12.1996 - Aktenzeichen 3 U 1058/95

DRsp Nr. 1998/2952

»1. Zu den vom Architekten zu berücksichtigenden bauphysikalischen Anforderungen gehört bei Bedarf auch die Anordnung einer Dampfbremse. 2. Der Architekt darf nicht schon deshalb von der Planung einer von ihm als notwendig angesehenen Dampfbremse zwischen zwei Geschossen mit unterschiedlichen Klimazonen (Therapiebad mit Sauna und Operationssäle) absehen, weil der Sonderfachmann für Wasser- und Entlüftungstechnik ihm erklärt, wegen der unter dem Operationsgeschoß innerhalb der abgehängten Deckenkonstruktion des Badgeschosses vorgesehenen Zwangsquerbelüftung könne auf die Dampfsperre verzichtet werden. Vielmehr muß er sich vergewissern, daß sich der durch die Dampfsperre mögliche Effekt in gleichem Umfang auch durch die "Entlüftungslösung" erreichen läßt, und sich hierzu vom Sonderfachmann eine diffusionstechnische Berechnung vorlegen lassen. Dann muß er zumindest pauschal prüfen, ob dieser die örtliche Situation, namentlich die hohe Dampfsperrwirkung des Fußbodenbelages im oberen Geschoß berücksichtigt, die im unteren Geschoß zu erwartende Wärme- und Feuchtigkeitsbelastung quantifiziert und belegt hat, daß durch die geplante Entlüftung ein ausreichender Anteil dieser Belastung eliminiert wird.«

Normenkette:

BGB § 635, 276 ;
Fundstellen
BauR 1997, 502
NJW-RR 1997, 595