OLG Koblenz - 18.02.1992 (3 U 137/91) - DRsp Nr. 1996/17402
OLG Koblenz, vom 18.02.1992 - Aktenzeichen 3 U 137/91
DRsp Nr. 1996/17402
Der »böswillig« unterlassene Erwerb setzt nicht voraus, daß der Auftragnehmer zielgerichtet in der Absicht handelt, den Auftraggeber durch Unterlassen eines anderweitigen Erwerbes zu schädigen. Es genügt, wenn der Auftraggeber einen zumutbaren Ersatzauftrag nachweist und der Auftragnehmer diesen gleichwohl ausschlägt.Eine in AGB eines Auftraggebers für die Vergabe von Bauleistungen enthaltene Klausel, in der für den Fall der Teilkündigung des Klauselverwenders Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz des entgangenen Gewinns ausgeschlossen werden, »wenn diesem ein gleichwertiger Ersatzauftrag angeboten wird«, gewährt dem Auftraggeber keine unangemessenen Vorteile. Dadurch wird der Vergütungsanspruch nur für einen besonderen Sachverhalt gesetzeskonform ausgeschlossen.