OLG Koblenz - 24.01.1997 (3 W 23/97) - DRsp Nr. 1998/2951
OLG Koblenz, vom 24.01.1997 - Aktenzeichen 3 W 23/97
DRsp Nr. 1998/2951
»1. Erkennt der Gutachter nur einen Teil der Mängel an, die der Beweisgegner daraufhin beseitigt, so dürfen insoweit die dem Beweisgegner entstandenen Kosten nicht dem Beweisführer auferlegt werden.2. In diesem Fall ist ein Kostenausspruch gegen den Beweisführer nur bezüglich des Teils der Mängel möglich, die nicht anerkannt und sodann auch nicht klageweise geltend gemacht wurden. Der hier entfallende Kostenanteil ist notfalls zu schätzen.«