OLG Koblenz vom 25.03.1997
3 U 334/96
Normen:
BGB § 675 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 872

OLG Koblenz - 25.03.1997 (3 U 334/96) - DRsp Nr. 1998/2950

OLG Koblenz, vom 25.03.1997 - Aktenzeichen 3 U 334/96

DRsp Nr. 1998/2950

»1. Wird die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses infolge Verschuldens von Architekt und Rohbauunternehmer durch einen bauamtlich verfügten Baustopp unterbrochen, so entbinden die eine Geltendmachung des Mietausfallschadens erleichternden Bestimmungen der §§ 252 BGB und 287 ZPO nicht von einer konkreten Darlegung der Fertigstellungsplanung. 2. Erhält der vom Bauherrn mit der Wahrnehmung von Schadensersatzansprüchen beauftragte Anwalt eine solche Planvorgabe nicht und befindet sich das Bauvorhaben gut ein Jahr nach Aufhebung des Baustopps immer noch im Rohbauzustand, dann muß der Anwalt den Gang des Bauvorhabens eingehend hinterfragen und die der Klärung des Sachverhalts dienlichen Schriftstücke, namentlich die Architekten- und Bauverträge, einsehen.