OLG Koblenz - 29.07.1993 (5 U 921/93) - DRsp Nr. 1996/17399
OLG Koblenz, vom 29.07.1993 - Aktenzeichen 5 U 921/93
DRsp Nr. 1996/17399
Hält bei einer Gesamtwerklohnforderung von über 1 Mio. DM der Besteller in einem Schlußgespräch über eine Restforderung von ca. 122.000 DM ca. 61.000 DM zurück, bis die gerügten Mängel (Schallbrücken, Kältebrücken) beseitigt seien, so liegt darin die konkludente Abnahme des Werkes, dieses wird dadurch im wesentlichen hergestellt anerkannt.