Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern und eine mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:
1. Der Kläger, der am 31.12.1949 geboren wurde, war vom 1.01.2004 an Vorstand einer AG. Sein Amt, das zunächst bis zum 31.12.2006 befristet war, wurde später um drei Jahre verlängert.
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