OLG Koblenz - Beschluss vom 21.11.2012
5 U 1203/12
Normen:
BGB § 249; § 237 Abs. 5 SGB VI; BGB § 252; BGB § 254; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 611; BGB § 675;
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 209/11

OLG Koblenz - Beschluss vom 21.11.2012 (5 U 1203/12) - DRsp Nr. 2013/19981

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.11.2012 - Aktenzeichen 5 U 1203/12

DRsp Nr. 2013/19981

(Keine Beraterhaftung auf das positive Interesse bei Falschauskunft in einer Rentenfrage) 1. Ist ein im Rentenrecht spezialisierter Anwalt mit der umfassenden Prüfung künftigen und vorzeitigen Rentenbezugs beauftragt, muss er beweisen, dass der Mandant die anwaltlichen Prüfungs- und Beratungspflichten später eingeschränkt oder modifiziert hat.2. Aufgrund einer Falschauskunft in einer Rentenfrage ist der Mandant nicht so zu stellen, als sei die Auskunft richtig. Daher schuldet der Anwalt nicht die von seinem Auftraggeber irrtümlich erwarteten vorzeitigen Rentenleistungen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern und eine mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:

1. Der Kläger, der am 31.12.1949 geboren wurde, war vom 1.01.2004 an Vorstand einer AG. Sein Amt, das zunächst bis zum 31.12.2006 befristet war, wurde später um drei Jahre verlängert.