OLG Koblenz - Beschluss vom 21.11.2012
5 U 623/12
Normen:
ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 235/09

OLG Koblenz - Beschluss vom 21.11.2012 (5 U 623/12) - DRsp Nr. 2013/1600

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.11.2012 - Aktenzeichen 5 U 623/12

DRsp Nr. 2013/1600

(Zahnarztpflichten nach Beendigung des Behandlungsvertrages) 1. Ebenso wie der Patient den Behandlungsvertrag jederzeit auch ohne Kündigungs- grund beenden kann, darf er mangels Vertrauen in die Fachkunde des Arztes dessen Nachbesserungsvorschlag ablehnen (Klarstellung zu Senat in MedR 2010, 263 = GesR 2009, 555 = OLGR Koblenz 2009, 816 = VersR 2009, 1542)2. Da der Zahnarzt Dienste schuldet, kann er insoweit nicht wegen Leistungsmängeln auf Nachbesserung in Anspruch genommen werden.3. Der erstinstanzlich versäumte Antrag auf mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen kann in zweiter Instanz nicht mit Erfolg durch die Behauptungen nachgeholt werden, das schriftliche Gutachten habe man wegen dessen vermeintlicher Mängel "nicht ernst genommen" und es sei auch nicht zu erwarten gewesen, dass der Sachverständige von seiner schriftlichen Einschätzung abweiche.4. Ein Beweisantrag auf Zeugenbefragung nachbehandelnder Zahnärzte ist in der Regel abzulehnen, wenn das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen auf einer gesicherten Tatsachengrundlage beruht und auch in seinen Schluss- folgerungen überzeugt.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.