OLG Koblenz - Beschluß vom 29.06.1998
3 U 1078/95
Normen:
ZPO § 406 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 283 (Ls)
NJW-RR 1999, 72

OLG Koblenz - Beschluß vom 29.06.1998 (3 U 1078/95) - DRsp Nr. 1999/5516

OLG Koblenz, Beschluß vom 29.06.1998 - Aktenzeichen 3 U 1078/95

DRsp Nr. 1999/5516

»a) Gründe für die Ablehnung des Sachverständigen, die sich aus dessen schriftlichem Gutachten ergeben sollen, sind unverzüglich nach Kenntnis vom Gutachten innerhalb einer angemessenen, den Umständen des Einzelfalls angepaßten Prüfungs- und Überlegungsfrist geltend zumachen. b) Die Frist zur formellen Anbringung der Ablehnungsgründe läuft selbständig neben der verlängerungsfähigen Frist zur Stellungnahme zum Gutachten. Solche Gründe sind unabhängig von der Prozeßlage und dem Erfolg anderer Anträge geltend zu machen.«

Normenkette:

ZPO § 406 ;
Fundstellen
BauR 1999, 283 (Ls)
NJW-RR 1999, 72