OLG Koblenz - Urteil vom 09.01.1992
5 U 927/91
Normen:
BGB § 286; VOB/B § 2 Nr.5;
Fundstellen:
DRsp I(138)660Nr.8
NJW-RR 1993, 210

OLG Koblenz - Urteil vom 09.01.1992 (5 U 927/91) - DRsp Nr. 1993/4076

OLG Koblenz, Urteil vom 09.01.1992 - Aktenzeichen 5 U 927/91

DRsp Nr. 1993/4076

Vergütung; Änderung der Preisgrundlagen: Schaden eines Folgeunternehmers wegen Verzuges des Vorunternehmers Fordert ein Drittunternehmer pauschal eine Preiserhöhung, weil er infolge Verzuges eines vorleistungspflichtigen Unternehmers seine Leistung zeitlich hinausschieben muß, so ist diese Mehrforderung nicht ohne weiteres als Verzugschaden ersatzfähig. Der Drittunternehmer muß vielmehr gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B den neuen Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten, die gegebenenfalls durch die Leistungs- und damit Preisgrundlagenänderung entstehen, vereinbaren. Dazu ist es erforderlich, der bisherigen Preiskalkulation die neue, im einzelnen nachvollziehbare Preiskalkulation gegenüberzustellen (Ingenstau-Korbion, 11. Aufl., § 2 Nr. 5 VOB/B Anmerkung 278 f.). * * * Abstract (Bearbeiter: Richter am Landgericht Reinhold Becker, Köln)

Normenkette:

BGB § 286; VOB/B § 2 Nr.5;