OLG Koblenz - Urteil vom 17.03.1994
5 U 1436/93
Normen:
BGB § 631, §§ 634, 638 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 395
DRsp I(138)740Nr. I.4.g. (Ls)
NJW-RR 1995, 655

OLG Koblenz - Urteil vom 17.03.1994 (5 U 1436/93) - DRsp Nr. 1996/29237

OLG Koblenz, Urteil vom 17.03.1994 - Aktenzeichen 5 U 1436/93

DRsp Nr. 1996/29237

»1. Hat ein Kachelofen keine hinreichende Entlüftung, weil die Züge verwinkelt und nicht groß genug sind, und ist es deshalb zu einer Explosion gekommen, als ein heranwachsendes Kind am Einweihungstag die Feuerraumtür geöffnet hat, so erschüttert dieser Mangel das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Kachelofenbauers auch bei einem vom Besteller selbst beschafften Ofenplan so nachhaltig, daß dieser Ofenbauer zur Nachbesserung nicht mehr herangezogen werden muß. 2. Gewährleistungsansprüche beim Einbau eines Kachelofens verjähren in fünf Jahren, weil es sich um eine fest eingebaute und zur Beheizung notwendige Einrichtung handelt.«

Normenkette:

BGB § 631, §§ 634, 638 ;
Fundstellen
BauR 1995, 395
DRsp I(138)740Nr. I.4.g. (Ls)
NJW-RR 1995, 655