OLG Koblenz - Urteil vom 19.03.1999 (10 U 332/98) - DRsp Nr. 2000/1530
OLG Koblenz, Urteil vom 19.03.1999 - Aktenzeichen 10 U 332/98
DRsp Nr. 2000/1530
»Verpflichtet sich der Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks mit landwirtschaftlich genutztem Gebäude im Wege eines Erschließungsvertrags die Kosten für die Verlegung einer 350m langen Wasserleitung zu tragen, entbindet ihn dies nicht von der auch anderen Bürgern der Gemeinde obliegenden Verpflichtung, einen Baukostenvorschuß gem. § 1 ZVB Wasser zu tragen, der für die Erstellung oder Verstärkung einer der örtlichen Wasserversorgung dienenden Verteilungsanlage aufgewendet wird (im Anschl. an BGH, NJW-RR 1988, 1427 (1428) = LM AVB GasV Nr. 3).«