OLG Koblenz - Urteil vom 27.11.1997 (5 U 589/97) - DRsp Nr. 1999/5519
OLG Koblenz, Urteil vom 27.11.1997 - Aktenzeichen 5 U 589/97
DRsp Nr. 1999/5519
»Sind Einbaumöbel und -geräte nach einem auf den Grundriß der Küche abgestellten Einbauplan zu liefern, zusammenzusetzen, an Ort und Stelle anzupassen sowie an das Wasser- und Elektronetz anzuschließen, so handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag über eine unvertretbare Sache. Auf diesen Vertrag ist Werkvertragsrecht anzuwenden.«