OLG Koblenz - Urteil vom 31.07.1997 (5 U 90/97) - DRsp Nr. 1998/17487
OLG Koblenz, Urteil vom 31.07.1997 - Aktenzeichen 5 U 90/97
DRsp Nr. 1998/17487
»Tritt ein Bauwilliger an einen Generalunternehmer heran und äußert er Bauabsichten, so kann der Generalunternehmer anders als ein Architekt bei Fertigung von Plänen nicht von einer stillschweigend vereinbarten Zahlungspflicht ausgehen. Denn hier richtet sich das Bemühen des Generalunternehmers um den Abschluß eines Bau-Werkvertrages.«