OLG Köln vom 01.12.1989
20 U 23/89
Normen:
VOB/B § 16;
Fundstellen:
Schäfer/Finnern/Hochstein, § 13 Nr. 5 VOB/B (1973) Nr. 30

OLG Köln - 01.12.1989 (20 U 23/89) - DRsp Nr. 1998/2660

OLG Köln, vom 01.12.1989 - Aktenzeichen 20 U 23/89

DRsp Nr. 1998/2660

Werklohn, den der Auftraggeber dem Auftragnehmer für im Leistungsverzeichnis und Vertrag ausgeführte, tatsächlich aber nicht erbrachte Teilleistungen gezahlt hat (hier: Fehlen von Voranstrich, Grundierung und Spachtelung an Türen), kann der Auftraggeber nicht als Überzahlung nach Bereicherungsrecht zurückfordern (§§ 812 ff. BGB), sondern nur innerhalb der Gewährleistungsfristen im Wege der Minderung, weil die Gewährleistungsvorschriften der §§ 13 Nr. 5 VOB/B, 633 ff. BGB insoweit eine abschließende Regelung darstellen, die Bereicherungsansprüche ausschließen.

Normenkette:

VOB/B § 16;

Hinweise:

Haben die Parteien eine Sonderregelung getroffen (z.B. ein Anerkenntnis), kommen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht in Betracht.

Fundstellen
Schäfer/Finnern/Hochstein, § 13 Nr. 5 VOB/B (1973) Nr. 30