e. »Eine den Bauherrn verpflichtende Anscheinsvollmacht des Architekten ist gegeben, wenn der Bauherr durch sein Verhalten den Rechtsschein erweckt, den Architekten für bestimmte rechtsverbindliche Handlungen bevollmächtigt zu haben. Dabei reicht die Bestellung des Architekten für sich allein nicht aus, um einen entsprechenden Rechtsschein zu erzeugen; es müssen weitere, dem Bauherrn zurechenbare Umstände vorliegen, die gegenüber dem Dritten den Anschein erwecken, [der Architekt] sei zu dem vorgenommenen Rechtsgeschäft bevollmächtigt. Im Zweifel muß sich der Unternehmer beim Bauherrn erkundigen. ...
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