OLG Köln vom 03.04.1992
19 U 191/91
Normen:
BGB § 167, § 179, § 276, § 278;
Fundstellen:
BauR 1993, 243
DRsp I(112)176e-f
NJW-RR 1992, 915

OLG Köln - 03.04.1992 (19 U 191/91) - DRsp Nr. 1993/2133

OLG Köln, vom 03.04.1992 - Aktenzeichen 19 U 191/91

DRsp Nr. 1993/2133

e. Voraussetzungen für die Annahme einer den Bauherren bindenden Anscheins- oder Duldungsvollmacht des Architekten für Auftragsvergabe. f. Begrenzt mögliche Zurechnung von Rechtsfolgen einer nicht genehmigten Vertretung ohne Vertretungsmacht zu Lasten des Vertretenen unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo.

Normenkette:

BGB § 167, § 179, § 276, § 278;

e. »Eine den Bauherrn verpflichtende Anscheinsvollmacht des Architekten ist gegeben, wenn der Bauherr durch sein Verhalten den Rechtsschein erweckt, den Architekten für bestimmte rechtsverbindliche Handlungen bevollmächtigt zu haben. Dabei reicht die Bestellung des Architekten für sich allein nicht aus, um einen entsprechenden Rechtsschein zu erzeugen; es müssen weitere, dem Bauherrn zurechenbare Umstände vorliegen, die gegenüber dem Dritten den Anschein erwecken, [der Architekt] sei zu dem vorgenommenen Rechtsgeschäft bevollmächtigt. Im Zweifel muß sich der Unternehmer beim Bauherrn erkundigen. ...