OLG Köln - 03.05.1985 (20 U 206/84) - DRsp Nr. 1998/2664
OLG Köln, vom 03.05.1985 - Aktenzeichen 20 U 206/84
DRsp Nr. 1998/2664
Übernimmt ein Bürge die Haftung für Gewährleistungsansprüche aus einem bestimmten Bauvertrag, so ist dieser Vertrag für den Inhalt der Hauptforderung auch in dem Verhältnis zwischen dem Bürgen und dem Bürgschaftsnehmer maßgebend. Die Befristung in einer Gewährleistungsbürgschaft dient in der Regel einer gegenständlichen Begrenzung des Bürgschaftsumfangs auf Gewährrechte, die bis zu dem genannten Endzeitpunkt entstehen.