Verfahrensfehler im selbständigen Beweisverfahren sind vom Prozeßgericht nicht zu beachten, soweit sie die Zulässigkeit des Verfahrens betreffen. Solche Fehler sind aber zu beachten, soweit sie die Beweiserhebung selbst betreffen. Das gilt z.B. für die Mißachtung des Fragerechtes (§§ 397, 411 ZPO), die Mißachtung des Anwesenheitsrechtes (§§ 397, 411 ZPO OLG Köln, aaO.) sowie überhaupt für das Recht der Parteien, an der Beweisaufnahme teilzunehmen (§ 491 ZPO). Diese Fehler können eine Wiederholung oder Fortsetzung der Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht erforderlich machen.
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