Schäfer/Finnern/Hochstein, § 13 Nr. 7 VOB/B (1973) Nr. 4
OLG Köln - 18.01.1985 (20 U 104/84) - DRsp Nr. 1998/2665
OLG Köln, vom 18.01.1985 - Aktenzeichen 20 U 104/84
DRsp Nr. 1998/2665
Ist das Grundstück, auf dem die Bauleistung erbracht ist, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zwangsversteigert, richtet sich der Schadensersatzanspruch gemäß § 13 Nr. 7 VOB/B nicht mehr nach den Herstellungskosten. Als Schaden kommt in Betracht der bei der Zwangsversteigerung erzielte Mindererlös. In jedem Falle besteht der Schaden des Bestellers darin, daß er trotz untauglicher Werkleistung dafür den vollen Werklohn zahlen soll. Die Berechnung des Schadens erfolgt in diesem Fall durch Vergütungsreduzierung.
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