OLG Köln vom 19.12.1986
6 U 141/86
Normen:
BGB § 648 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1987, 575

OLG Köln - 19.12.1986 (6 U 141/86) - DRsp Nr. 1996/17506

OLG Köln, vom 19.12.1986 - Aktenzeichen 6 U 141/86

DRsp Nr. 1996/17506

Infolge der Versäumung der Vollziehungsfrist wird die einstweilige Verfügung ohne die Möglichkeit einer Heilung oder eines Verzichts seitens des Antragsgegners endgültig wirkungslos.

Normenkette:

BGB § 648 ;

Hinweise:

Die Vollziehungsfrist von einem Monat (§ 929 Abs. ) wird bei der Beschlußverfügung mit der Zustellung bzw. Aushändigung durch den Antragsteller (§ Abs. 2. Alt. ) in Lauf gesetzt. Bei Erlaß der einstweiligen Verfügung durch Urteil beginnt die Vollziehungsfrist mit der Verkündung des Urteils (§ Abs. 1. Alt. ). Nach § Abs. hat die Vollziehung dann innerhalb eines Monats zu erfolgen. Die Zustellung nach § Abs. muß innerhalb einer Woche nach der Vollziehung, aber jedenfalls innerhalb der Monatsfrist des § Abs. erfolgen. Beide Fristen des § Abs. und müssen gewahrt sein. Die Vollziehung ist auch mit dem Eingang des Antrages auf Eintragung beim Grundbuchamt gewahrt (§ Abs. ).