Die Vollziehungsfrist von einem Monat (§ 929 Abs. ) wird bei der Beschlußverfügung mit der Zustellung bzw. Aushändigung durch den Antragsteller (§ Abs. 2. Alt. ) in Lauf gesetzt. Bei Erlaß der einstweiligen Verfügung durch Urteil beginnt die Vollziehungsfrist mit der Verkündung des Urteils (§ Abs. 1. Alt. ). Nach § Abs. hat die Vollziehung dann innerhalb eines Monats zu erfolgen. Die Zustellung nach § Abs. muß innerhalb einer Woche nach der Vollziehung, aber jedenfalls innerhalb der Monatsfrist des § Abs. erfolgen. Beide Fristen des § Abs. und müssen gewahrt sein. Die Vollziehung ist auch mit dem Eingang des Antrages auf Eintragung beim Grundbuchamt gewahrt (§ Abs. ).
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