Zu detaillierten Einzelangaben oder gar zur Bezeichnung von Ursachen der Mängel ist der Auftraggeber nicht verpflichtet. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer auch nicht vorschreiben, wie er die Mängel zu beseitigen hat (BGH, Schäfer/Finnern, Z 2.414 Bl. 308).
Der Auftraggeber muß dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen. Dies soll den Auftragnehmer anhalten und ihm Gelegenheit geben, den Vertrag unverzüglich ordnungsgemäß zu erfüllen. Es kann genügen, daß der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist setzt, bis zu der er mit der Behebung der Mängel beginnt. Desweiteren kann es ausreichend sein, dem Auftragnehmer eine Frist zur Erklärung zu setzen, ob er bereit und in der Lage ist, die Mängel zu beseitigen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|