OLG Köln vom 21.09.1981
12 U 7/81
Normen:
VOB/B § 4; VOB/B § 5;
Fundstellen:
Schäfer/Finnern/Hochstein, § 8 VOB/B (1973) Nr. 4
Schäfer/Finnern/Hochstein, § 8 VOB/B Nr. 4

OLG Köln - 21.09.1981 (12 U 7/81) - DRsp Nr. 1998/2666

OLG Köln, vom 21.09.1981 - Aktenzeichen 12 U 7/81

DRsp Nr. 1998/2666

Eine Fristsetzung nach § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B und nach § 5 Nr. 4 VOB/B ist nur wirksam, wenn in der Aufforderung zur Mängelbeseitigung der betreffende Mangel bzw. die Vertragswidrigkeit so genau bestimmt ist, daß der Auftragnehmer zweifelsfrei ersehen kann, was im einzelnen beanstandet und welche Leistung von ihm begehrt wird. Nicht ausreichend ist es, daß dem Auftragnehmer schon früher bekanntgemacht worden ist, welche Leistungen moniert werden.

Normenkette:

VOB/B § 4; VOB/B § 5;

Hinweise:

Zu detaillierten Einzelangaben oder gar zur Bezeichnung von Ursachen der Mängel ist der Auftraggeber nicht verpflichtet. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer auch nicht vorschreiben, wie er die Mängel zu beseitigen hat (BGH, Schäfer/Finnern, Z 2.414 Bl. 308).

Der Auftraggeber muß dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen. Dies soll den Auftragnehmer anhalten und ihm Gelegenheit geben, den Vertrag unverzüglich ordnungsgemäß zu erfüllen. Es kann genügen, daß der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist setzt, bis zu der er mit der Behebung der Mängel beginnt. Desweiteren kann es ausreichend sein, dem Auftragnehmer eine Frist zur Erklärung zu setzen, ob er bereit und in der Lage ist, die Mängel zu beseitigen.