OLG Köln vom 25.11.1975
15 U 43/75
Normen:
BGB § 633 Abs. 2 ; BGB § 633, § 634, § 635, § 273, § 320 ;
Fundstellen:
BauR 1977, 275

OLG Köln - 25.11.1975 (15 U 43/75) - DRsp Nr. 1996/17565

OLG Köln, vom 25.11.1975 - Aktenzeichen 15 U 43/75

DRsp Nr. 1996/17565

Ist streitig, ob Nachbesserung durch Ausbesserung oder durch Auswechseln von mangelhaften Bauteilen zu erfolgen hat, so kann der Besteller mit der Behauptung, die Ausbesserung sei unzureichend, auf Auswechseln klagen. Rechtsmißbräuchlich handelt der Besteller, wenn er nach Abnahme des Werkes die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhebt, obwohl ihm die Nachbesserung angeboten worden ist und er sie endgültig abgelehnt hat.

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 2 ; BGB § 633, § 634, § 635, § 273, § 320 ;

Hinweise:

Hinweis zu A

Plant der Unternehmer eine völlig unzureichende Nachbesserung, bei der von vornherein abzusehen ist, daß sich nicht zu einer nachhaltigen Mängelbeseitigung führen kann, ist der Unternehmer ausnahmsweise an die Weisungen des Bauherrn gebunden. Der Umfang der Nachbesserung durch den Bauunternehmer richtet sich im übrigen nach der Verantwortlichkeit für den Baumangel, wobei die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind.

Hinweis zu B

Nicht treuwidrig ist es, wegen eines verhältnismäßig geringfügigen Mangels Zahlung des Werklohns zu verweigern (OLG Nürnberg, BB 1965, 183 = OLGZ 1965, 12).

Vgl. auch: KG, Schäfer/Finnern, Z 2.412 Bl. 16; OLG Saarbrücken, MDR 1967, 670; OLG Hamburg, MDR 1970, 243.