Hinweis zu A
Plant der Unternehmer eine völlig unzureichende Nachbesserung, bei der von vornherein abzusehen ist, daß sich nicht zu einer nachhaltigen Mängelbeseitigung führen kann, ist der Unternehmer ausnahmsweise an die Weisungen des Bauherrn gebunden. Der Umfang der Nachbesserung durch den Bauunternehmer richtet sich im übrigen nach der Verantwortlichkeit für den Baumangel, wobei die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind.
Hinweis zu B
Nicht treuwidrig ist es, wegen eines verhältnismäßig geringfügigen Mangels Zahlung des Werklohns zu verweigern (OLG Nürnberg, BB 1965, 183 = OLGZ 1965, 12).
Vgl. auch: KG, Schäfer/Finnern, Z 2.412 Bl. 16; OLG Saarbrücken, MDR 1967, 670; OLG Hamburg, MDR 1970, 243.
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