Die Mängelbeseitigungspflicht des Auftragnehmers erlischt aber, wenn durch die Nachbesserungsversuche des Auftraggebers seine Mängelbeseitigung unmöglich geworden ist bzw. die vom Auftragnehmer ausgeführte Bauleistung sich so verändert hat, daß der Mangel als solcher und die zu seiner Beseitigung erforderlichen Maßnahmen nicht mehr erkennbar sind bzw. dem Auftragnehmer eine Nachbesserung nicht mehr zugemutet werden kann.
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