OLG Köln vom 27.11.1974
16 U 124/74
Normen:
BGB § 648 ; ZPO § 926, § 939 ;
Fundstellen:
NJW 1975, 454

OLG Köln - 27.11.1974 (16 U 124/74) - DRsp Nr. 1996/17574

OLG Köln, vom 27.11.1974 - Aktenzeichen 16 U 124/74

DRsp Nr. 1996/17574

Die Aufhebung einer auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gerichteten einstweiligen Verfügung kann gestattet werden, wenn der Schuldner die Bürgschaft durch eine Bank stellt. Das Geldinstitut muß aber in jeder Beziehung als Bürge tauglich sein. Es ist nicht erforderlich, daß der Schuldner die Sicherheitsleistung vor Erlaß der Entscheidung nach § 939 ZPO erbringt. Die einstweilige Verfügung tritt ohne weiteres außer Kraft, wenn die angeordnete Sicherheitsleistung erbracht ist.

Normenkette:

BGB § 648 ; ZPO § 926, § 939 ;

Hinweise:

Die Entscheidung nach § 939 ZPO kann auch noch im Berufungsverfahren ergehen.

Die in § 927 Abs. 1 ZPO vorgesehene Möglichkeit aufgrund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes zu beantragen, wird durch § 939 ZPO für einstweilige Verfügungen eingeschränkt.