Bei der Rücknahme eines Antrages auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens trägt der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. Auf dessen Antrag ist diese Wirkung durch das Gericht in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO auszusprechen (LG Hamburg, MDR 1986,
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