Für die Zulassung einer Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren spricht ein praktisches Bedürfnis; der Gesetzgeber hat eine ausdrückliche Regelung, nach der eine Beteiligung Dritter im selbständigen Beweisverfahren zulässig wäre, im Rechtspflegevereinfachungsgesetz unterlassen, da er der Erwartung war, daß die Rechtsprechung in diesen Fällen die §§ 66 ff. ZPO entsprechend anwendet.
Ebenso:
OLG Köln, Beschluß - 9 W 64/92 - v. 19.10.1992, DRspIV(415)218Nr.11ca = NJW 1993,1661
OLG Koblenz, Beschluß - 7 W 29/93 - v. 1.2.1993, DRsp IV(415)218Nr.11cc = MDR 1993,575
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