OLG Köln - Beschluß vom 23.05.1997 (11 W 15/97) - DRsp Nr. 1998/7023
OLG Köln, Beschluß vom 23.05.1997 - Aktenzeichen 11 W 15/97
DRsp Nr. 1998/7023
Eine vorherige Abmahnung des Auftraggebers zur Bewilligung einer Vormerkung bzw. einer Sicherungshypothek ist nicht erforderlich, um Kostennachteil zu vermeiden. Daher hat der Auftraggeber die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen, es sei denn, der Auftragnehmer und Verfügungskläger konnte (ausnahmsweise) annehmen, er werde ohne einen Prozeß sein Ziel erreichen können.