OLG Köln - Beschluß vom 24.02.1993 (17 W 419/92) - DRsp Nr. 1996/8826
OLG Köln, Beschluß vom 24.02.1993 - Aktenzeichen 17 W 419/92
DRsp Nr. 1996/8826
»Hat sich der Antragsteller des Beweissicherungsverfahrens auf Anregung des Sachverständigen mit einer bestimmten Entschädigung für die zu erbringende Leistung des Sachverständigen einverstaden erklärt (Mit Zustimmung des Gerichts), trägt der SAchverständige das Risiko einer Fehleinschätzung des zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Begutachtungsauftrages erforderlichen Aufwandes. Er hat auch keinen Anspruch auf eine Teilentschädigung für eine Teilleistung.«