Die Antragstellerin (Ast) verfolgt im vorliegenden Verfahren die Beweissicherung wegen der Mangelhaftigkeit eines größeren Hof-Einfahrtstores, zu dessen Herstellung und Einbau die Antragsgegnerin (Agg) sich ihr gegenüber verpflichtet hatte.
Auf den antragsgemäß erlassenen Beweisbeschluß hin erstattete der Sachverständige Schumacher am 04.12.1995 ein schriftliches Gutachten, in dem er sich mit der Ursache der Mangel auseinandergesetzt und darlegt hat, daß angesichts des Umfangs der Mängel deren Beseitigung außer Betracht zu bleiben habe und lediglich ein Neubau des Tores in Betracht komme. Zu der ebenfalls verlangten Kostenermittlung nahm er nicht konkret Stellung, weil die Erneuerung der vorhandenen Ausführung in absehbarer Zeit abermals zu den von ihm vorgefundenen Schäden führen könne und die Neuerrichtung von der Wahl der von ihm aufgezeigten Konstruktionsalternativen abhängig sei.
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