OLG Köln - Beschluß vom 29.03.1996
20 W 10/96
Normen:
ZPO § 492 Abs. 2, § 411 Abs. 3, § 397, § 402 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 754
DRsp IV(415)236Nr. 11
OLGReport-Köln 1997, 69
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 OH 32/95

OLG Köln - Beschluß vom 29.03.1996 (20 W 10/96) - DRsp Nr. 1997/3545

OLG Köln, Beschluß vom 29.03.1996 - Aktenzeichen 20 W 10/96

DRsp Nr. 1997/3545

»Im selbständigen Beweisverfahren ist dem Antrag auf Anhörung des Sachverständigen grundsätzlich auch dann zu entsprechen, wenn das Gericht selbst unter Ausübung seines beweisrechlichen Ermessens die Erläuterung des Gutachtens nicht für geboten hält.«

Normenkette:

ZPO § 492 Abs. 2, § 411 Abs. 3, § 397, § 402 ;

Gründe:

Die Antragstellerin (Ast) verfolgt im vorliegenden Verfahren die Beweissicherung wegen der Mangelhaftigkeit eines größeren Hof-Einfahrtstores, zu dessen Herstellung und Einbau die Antragsgegnerin (Agg) sich ihr gegenüber verpflichtet hatte.

Auf den antragsgemäß erlassenen Beweisbeschluß hin erstattete der Sachverständige Schumacher am 04.12.1995 ein schriftliches Gutachten, in dem er sich mit der Ursache der Mangel auseinandergesetzt und darlegt hat, daß angesichts des Umfangs der Mängel deren Beseitigung außer Betracht zu bleiben habe und lediglich ein Neubau des Tores in Betracht komme. Zu der ebenfalls verlangten Kostenermittlung nahm er nicht konkret Stellung, weil die Erneuerung der vorhandenen Ausführung in absehbarer Zeit abermals zu den von ihm vorgefundenen Schäden führen könne und die Neuerrichtung von der Wahl der von ihm aufgezeigten Konstruktionsalternativen abhängig sei.