OLG Köln - Schlussurteil vom 15.08.2000
4 U 47/98
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 86 O 141/96

OLG Köln - Schlussurteil vom 15.08.2000 (4 U 47/98) - DRsp Nr. 2002/15687

OLG Köln, Schlussurteil vom 15.08.2000 - Aktenzeichen 4 U 47/98

DRsp Nr. 2002/15687

Tatbestand:

Wegen des Sachverhalts wird auf die Darstellung des Tatbestands im Grund- und Teil-Urteil des Senats vom 26. März 1999 auch hinsichtlich des Vortrags der Parteien zur Höhe der Klageforderung Bezug genommen.

Der Senat hat über die Höhe der ersparten Aufwendungen der Klägerin Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26. März 1999 durch Vernehmung der Zeugen L., B. und J. (der Zeuge H. ist zwischenzeitlich verstorben). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme verweist der Senat auf die Niederschrift der Sitzung vom 16. Mai 2000 (Bl. 421 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe:

Der noch streitbefangene, dem Grunde nach berechtigte Anspruch der Klägerin in Höhe von 155.132,05 DM gemäß ihrer Abrechnung vom 10.09.1996 (Anl. K 21 zur Klageschrift) über ihre aufgrund der Kündigung der Beklagten zu 1) nicht mehr erbrachten Leistungen am Bauvorhaben K.-A.-K. ist in vollem Umfang begründet.

Der Vergütungsanspruch des Unternehmers besteht im Fall der Kündigung von vornherein nur abzüglich der infolge der Vertragsaufhebung ersparten Aufwendungen, der durch anderweitigen Einsatz der Arbeitskraft erzielten und der böswillig nicht erzielten Erlöse, § 649 BGB.