OLG Köln - Urteil vom 04.06.1997 (13 U 143/96) - DRsp Nr. 1998/17492
OLG Köln, Urteil vom 04.06.1997 - Aktenzeichen 13 U 143/96
DRsp Nr. 1998/17492
1. Einer Klage auf Erstattung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens im Wege des Schadensersatzes fehlt ungeachtet der Möglichkeit der Kostenfestsetzung nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.2. Ansprüche eines Dritten, der nicht Auftraggeber des Architekten ist, gegen diesen aus dem Gesichtspunkt des Vertrages zu Gunsten Dritter.