OLG Köln - Urteil vom 05.02.1993 (19 U 104/92) - DRsp Nr. 1995/9035
OLG Köln, Urteil vom 05.02.1993 - Aktenzeichen 19 U 104/92
DRsp Nr. 1995/9035
»Ein im Zwangsversteigerungsverfahren mit der Wertermittlung eines bebauten Grundstücks beauftragter Sachverständiger entledigt sich eines Gutachtenauftrags dann leichtfertig, wenn er in seinem Gutachten den Eindruck erweckt, die für die Beurteilung der Räumlichkeiten maßgeblichen Umstände aufgrund eigener Ortsbesichtigung ermittelt zu haben, obwohl er das Gebäude nur von außen besichtigt hat, weil ihm der Zutritt verwehrt war. Vertraut ein Steigerer auf die Richtigkeit des Gutachtens, hat der Sachverständige ihm nach § 826BGB den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.«