OLG Köln - Urteil vom 05.02.1993
19 U 104/92
Normen:
BGB § 826 ;
Fundstellen:
BB 1993, 891
BauR 1994, 390
DRsp I(145)416a-b
OLGReport-Köln 1993, 84
VersR 1994, 611

OLG Köln - Urteil vom 05.02.1993 (19 U 104/92) - DRsp Nr. 1995/9035

OLG Köln, Urteil vom 05.02.1993 - Aktenzeichen 19 U 104/92

DRsp Nr. 1995/9035

»Ein im Zwangsversteigerungsverfahren mit der Wertermittlung eines bebauten Grundstücks beauftragter Sachverständiger entledigt sich eines Gutachtenauftrags dann leichtfertig, wenn er in seinem Gutachten den Eindruck erweckt, die für die Beurteilung der Räumlichkeiten maßgeblichen Umstände aufgrund eigener Ortsbesichtigung ermittelt zu haben, obwohl er das Gebäude nur von außen besichtigt hat, weil ihm der Zutritt verwehrt war. Vertraut ein Steigerer auf die Richtigkeit des Gutachtens, hat der Sachverständige ihm nach § 826 BGB den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.«

Normenkette:

BGB § 826 ;

Hinweise: