Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte den Klägern als Eigentümern des Objekts B. I und II in R. Schadensersatz wegen mangelhafter Erstellung der Tiefgarage des Objekts in den Jahren 1978 bis 1979 zu leisten hat.
Mit Generalunternehmervertrag vom 10.03.1978 (Anlage K 3) übertrug die Gemeinschaft der R. R. B., H.straße, der Beklagten die kompletten Arbeiten zur schlüsselfertigen Erstellung des Objekts "R. R. B. ". Mit Schreiben vom 14.12.1979 (Anlage K 4) teilte die Beklagte mit, dass die Abnahme für alle Bauteile der Bauherrengemeinschaft I und II durchgeführt sei, und wies darauf hin, dass die fünfjährige Gewährleistungsfrist damit am 31.12.1984 ablaufe.
In den folgenden Jahren zeigten sich an der Wohnungseigentumsanlage verschiedene Mängel. Aus diesem Grund wurden mehrere Gutachten eingeholt.
Am 16.10.1985 schlossen die Parteien eine Vereinbarung (Anlage K 8), in der es u.a. heißt:
"...
1. Zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche der Gemeinschaft und sonstiger etwaig aus dem in der Vorbemerkung genannten Generalunternehmervertrag Berechtigter gegen den Generalunternehmer auf Gewährleistung für Mängel am Gesamtbauwerk zahlt der Generalunternehmer einen Abfindungsbetrag in Höhe von DM 300.000,-- ...
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