OLG Köln - Urteil vom 09.10.1992
6 U 91/92
Normen:
AGBG § 9 ;
Fundstellen:
OLGZ 1993, 454

OLG Köln - Urteil vom 09.10.1992 (6 U 91/92) - DRsp Nr. 1996/8697

OLG Köln, Urteil vom 09.10.1992 - Aktenzeichen 6 U 91/92

DRsp Nr. 1996/8697

»1 Die Klausel "Bei vorübergehender Stillegung des Baues sind die allgemeinen Stillegungsmaßnahmen des BGB maßgebend" in den Ausschreibungsbedingungen für Bauleistungen ist mit § 9 AGBG wegen des Verstoßes gegen das für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltende Gebot der Bestimmtheit und Klarheit (Transparenz) nicht zu vereinbaren. 2. Nicht zu beanstanden ist hingegen die Klausel "Das Wasser- und Lichtgeld wird von der Schlußrechnung in Abzug gebracht, auch wenn das Material bauseitig zur Verfügung gestellt wird." Sie besagt unm,ißverständlich, daß Kosten in Form von Wasser- und Lichtgeld im zusammenhang mit den Arbeiten des Auftragnehmers in jedem Falle von diesem zutragen sind. Soweit die Klausel bei kundenfeindlicher Auslegung die Annahme zuläßt, auch Anschlußkosten seinen - anteilig - vom Auftraggeber zu tragen, ist eine solche Regelung nicht unangemessen.«