OLG Köln - Urteil vom 10.07.1996 (27 U 4/96) - DRsp Nr. 1996/30593
OLG Köln, Urteil vom 10.07.1996 - Aktenzeichen 27 U 4/96
DRsp Nr. 1996/30593
»Kann eine Vertragsfrist i.S.d. § 5 Nr. 1 VOB/B infolge eines auf den Auftraggeber zurückgehenden Verhaltens nicht eingehalten werden, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht einseitig eine neue, allein ihm genehme Frist setzen. Vielmehr muß die neue Fristsetzung auch die Interessen des Auftragnehmers - hier Betriebspause infolge Urlaubs - berücksichtigen und angemessen sein.«