»[1] Die Bekl. hafteten nur dann, wenn sie der Bauherrengemeinschaft gegenüber ihre Architektenpflichten schuldhaft verletzt und dadurch den Schaden mit herbeigeführt hätten. Hierfür liegen Anhaltspunkte nicht vor. Insbesondere brauchten die Bekl., nachdem die [Gutachter] von den Bauherren als Sonderfachleute mit der Bodenuntersuchung beauftragt worden waren, keine eigenen Untersuchungen zum Grundwasserstand anzustellen. Sie konnten vielmehr darauf vertrauen, daß das ... erstattete Gutachten zutreffend
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