OLG Köln - Urteil vom 13.03.1992
19 U 111/91
Normen:
BGB § 631, § 635;
Fundstellen:
BauR 1992, 804
DRsp I(138)650c-d
NJW-RR 1992, 1500
VersR 1993, 101

OLG Köln - Urteil vom 13.03.1992 (19 U 111/91) - DRsp Nr. 1993/4107

OLG Köln, Urteil vom 13.03.1992 - Aktenzeichen 19 U 111/91

DRsp Nr. 1993/4107

»1. Beauftragen Bauherren Sonderfachleute (Bodengutachter) und erstellen diese ein hinsichtlich der Grundwasserstände unzutreffendes Gutachten, so haftet der bauplanende Architekt nicht als Gesamtschuldner für dadurch verursachte Schäden, wenn er zwar von der ursprünglich vorgesehenen Gründungstiefe abweicht, sich aber im Rahmen der durch die Gutachter vorgegebenen Werte hält. 2. Es stellt keine Verletzung der dem Architekten obliegenden Koordinierungspflichten dar, wenn er die Bodengutachter nicht von der so geänderten Planung in Kenntnis setzt.«

Normenkette:

BGB § 631, § 635;

»[1] Die Bekl. hafteten nur dann, wenn sie der Bauherrengemeinschaft gegenüber ihre Architektenpflichten schuldhaft verletzt und dadurch den Schaden mit herbeigeführt hätten. Hierfür liegen Anhaltspunkte nicht vor. Insbesondere brauchten die Bekl., nachdem die [Gutachter] von den Bauherren als Sonderfachleute mit der Bodenuntersuchung beauftragt worden waren, keine eigenen Untersuchungen zum Grundwasserstand anzustellen. Sie konnten vielmehr darauf vertrauen, daß das ... erstattete Gutachten zutreffend