OLG Köln - Urteil vom 13.08.1993
11 U 52/93
Normen:
VOB/B § 4; ZPO §§ 74, 68 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 161

OLG Köln - Urteil vom 13.08.1993 (11 U 52/93) - DRsp Nr. 1995/1861

OLG Köln, Urteil vom 13.08.1993 - Aktenzeichen 11 U 52/93

DRsp Nr. 1995/1861

»1. Auch das grundsätzlich berechtigte Vertrauen in die Kompetenz des Spezialisten enthebt den bauleitenden Architekten nicht der Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Kontrolle im Rahmen seiner Bauüberwachung. Soweit Pläne Dritter zur Ausführung gelangen, darf er diese nicht kritiklos übernehmen, soweit Kritik ihm möglich und zumutbar ist. 2. Zur gewissenhaften Erfüllung der Bauaufsicht kann die Überwachung/Überprüfung der Anlage einer Dehnungsfuge im Dachschichtpaket, die ordnungsgemäße Verklebung der Rollbahn und die Wärmedämmung des Randbalken gehören. 3. Eine nur dem Grunde nach festgestellte mögliche künftige Schadensersatzleistung kann nicht Gegenstand einer Freistellung sein. Eine darauf gerichtete Klage ist ebensowenig zulässig wie eine entsprechende Zahlungsklage mit unbeziffertem Antrag.«

Normenkette:

VOB/B § 4; ZPO §§ 74, 68 ;

Hinweise: