OLG Köln - Urteil vom 14.02.1996
11 U 189/95
Normen:
BGB §§ 631, 633, 634 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 725
DRsp IV(413)239Nr. 7
NJW-RR 1997, 150
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 212/94

OLG Köln - Urteil vom 14.02.1996 (11 U 189/95) - DRsp Nr. 1997/4120

OLG Köln, Urteil vom 14.02.1996 - Aktenzeichen 11 U 189/95

DRsp Nr. 1997/4120

1. Hat der Auftragnehmer als Subunternehmer des Auftraggebers einen hochspezialisierten Arbeitsschritt (hier: Montage von Leuchten) zu einem als niedrig anzusehenden Pauschalpreis übernommen, so sind alle darüber hinausgehenden Zusatzarbeiten nicht Gegenstand der pauschal vergüteten Spezialarbeit und demnach auf Stundenlohnbasis abzurechnen. 2. Die Verpflichtung zur Vorlage von Stundenlohnzetteln nach § 15 VOB ist nicht im Sinne einer Bedingung zu verstehen, so daß diese auch ohne deren Vorlage zu vergüten sind. 3. Ist bei einem Werkvertrag die Geltung der VOB nicht vereinbart und auch nicht gewollt, so gelten die allgemeinen Vorschriften mit der Folge, daß die Fälligkeit des Werklohnanspruchs unabhängig von der Vorlage einer Schlußrechnung eintritt. 4. In einer Ablehnungsandrohung gem. §§ 634, 635 BGB muß unzweideutig zum Ausdruck kommen, daß der Gläubiger nach Fristablauf die Annahme der Leistung ablehnen wird. Die Androhung von Überlegungen, ob danach weitere Leistungen des Schuldners akzeptiert werden oder nicht, genügt nicht dem Gebot der Eindeutigkeit.

Normenkette:

BGB §§ 631, 633, 634 ;

Gründe:

Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung hat im wesentlichen keinen Erfolg.

1.