OLG Köln - Urteil vom 17.02.1998 (24 U 147/97) - DRsp Nr. 1999/5524
OLG Köln, Urteil vom 17.02.1998 - Aktenzeichen 24 U 147/97
DRsp Nr. 1999/5524
Ein Bauunternehmer kann für Arbeiten, für die ein Auftrag nicht erteilt ist, die übliche Vergütung verlangen, wenn die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag eine Klausel enthält, daß ohne Zustimmung des Auftraggebers durchgeführte Zusatzleistungen in jedem Falle seinem Interessen und Willen widersprechen.