OLG Köln - Urteil vom 18.06.1993
19 U 215/92
Fundstellen:
DRsp I(130)384b
NJW-RR 1993, 1528
OLGReport-Köln 1993, 237
jur-pc 1993, 2244

OLG Köln - Urteil vom 18.06.1993 (19 U 215/92) - DRsp Nr. 1993/4080

OLG Köln, Urteil vom 18.06.1993 - Aktenzeichen 19 U 215/92

DRsp Nr. 1993/4080

»Der Pflicht des Anwenders, ein sog. Pflichtenheft zu erstellen, steht die Pflicht des Anbieters von Hard- und Software gegenüber, auf Grund seines Know-how und seiner Erfahrung die Bedürfnisse des Anwenders zu ermitteln, an der Formulierung der Aufgabenstellung mitzuwirken und einen Organisationsvorschlag zur Problemlösung zu unterbreiten. Soweit Mitwirkungshandlungen des Anwenders erforderlich sind, hat der Anbieter diese abzuverlangen und auf eine zügige Vertragserfüllung hinzuwirken.«

Gründe:

Die Berufung ist zulässig.

Soweit der Beklagte mit der Berufung Widerklage auf Zahlung des restlichen Vertragsentgelts erhoben hat, war die Widerklage gemäß § 530 I ZPO als sachdienlich zuzulassen, weil über sie aufgrund des bisherigen Streitstoffes ohne weitere Verzögerung des Rechtsstreits mitentschieden werden konnte.

Die Berufung ist unbegründet.

Wirksamer Rücktritt Mehr geschuldet als lediglich eine Software-Lizenz. Anwender- und Anbieterpflichten bei der Erstellung des Pflichtenhefts Pflicht des Anbieters der EDV-Leistung, aktiv zu werden Kein Zurückbehaltungsrecht für offene Rechnung