Die Berufung ist zulässig.
Soweit der Beklagte mit der Berufung Widerklage auf Zahlung des restlichen Vertragsentgelts erhoben hat, war die Widerklage gemäß § 530 I ZPO als sachdienlich zuzulassen, weil über sie aufgrund des bisherigen Streitstoffes ohne weitere Verzögerung des Rechtsstreits mitentschieden werden konnte.
Die Berufung ist unbegründet.
Wirksamer Rücktritt Mehr geschuldet als lediglich eine Software-Lizenz. Anwender- und Anbieterpflichten bei der Erstellung des Pflichtenhefts Pflicht des Anbieters der EDV-Leistung, aktiv zu werden Kein Zurückbehaltungsrecht für offene Rechnung
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