OLG Köln - Urteil vom 18.06.1993
19 U 6/93
Normen:
ZPO §§ 256, 322 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1993, 234

OLG Köln - Urteil vom 18.06.1993 (19 U 6/93) - DRsp Nr. 1996/30117

OLG Köln, Urteil vom 18.06.1993 - Aktenzeichen 19 U 6/93

DRsp Nr. 1996/30117

»1. Macht der Kläger mit der Klage - wenn auch rechtlich unrichtig - nur einen "Vorschuß" geltend, dann gibt er damit zu erkennen, daß er sich eine Nachforderung vorbehält. Die Rechtskraft des Urteils erfaßt dann nur den so geltendgemachten Teil des Streitgegenstandes. 2. Ist der anspruchsbegründende Sachverhalt abgeschlossen und ist der Bauherr in der Lage, die ihm aufgrund von Planungsfehlern des Architekten entstandenen Kosten durch Neuplanung und Ausschreibung zu ermitteln, dann besteht ein Rechtschutzinteresse für eine Feststellungsklage nicht mehr, der Bauherr muß vielmehr Leitstungsklage erheben. Allenfalls noch verbleibende Unsicherheiten können im Wege der Feststellungsklagae geltendgemacht werden.«

Normenkette:

ZPO §§ 256, 322 ;
Fundstellen
OLGReport-Köln 1993, 234