OLG Köln - Urteil vom 18.09.1992
19 U 106/92
Normen:
BGB § 643, § 649;
Fundstellen:
BauR 1993, 80
DRsp I(138)648e-f
NJW 1993, 73
ZfBR 1993, 27

OLG Köln - Urteil vom 18.09.1992 (19 U 106/92) - DRsp Nr. 1993/4094

OLG Köln, Urteil vom 18.09.1992 - Aktenzeichen 19 U 106/92

DRsp Nr. 1993/4094

1. Recht des Unternehmers zur Werkvertragskündigung aus wichtigem Grund ohne vorherige Abmahnung bei nachhaltiger Störung des Vertrauensverhältnisses; 2. Verleitung von Arbeitnehmern des Unternehmers durch den Besteller zur Schwarzarbeit als Kündigungsgrund.

Normenkette:

BGB § 643, § 649;

»Es ist anerkannt, daß der Unternehmer einen Werkvertrag aus wichtigem Grunde kündigen kann, wenn ein für die Herstellung des Werkes unerläßliches Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist. Handelt der Besteller ... schuldhaft, dann kann auf seiner Seite eine positive Vertragsverletzung vorliegen (vgl. BGH, BB 1963,160). Die Frage ist allerdings, ob die fristlose Kündigung, wie hier, ohne vorherige Abmahnung des Bestellers wirksam erfolgen kann. Der BGH (aaO.) hat eine Fristsetzung für erforderlich angesehen, allerdings in einem Fall, in dem offenbar die Vertragsverletzung des Bestellers in der Verweigerung der notwendigen Mitwirkung lag. Insofern war der Rückgriff auf § 643 BGB in diesem Fall naheliegend. ...