OLG Köln - Urteil vom 20.11.1996
11 U 52/96
Normen:
BGB § 276 ;

OLG Köln - Urteil vom 20.11.1996 (11 U 52/96) - DRsp Nr. 1997/3556

OLG Köln, Urteil vom 20.11.1996 - Aktenzeichen 11 U 52/96

DRsp Nr. 1997/3556

»Die Haftung auf Grund von Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens, eigenen wirtschaftlichen Interesses oder als sogenannter Sachwalter entfällt nach der Rechtsprechung in der Regel bei Vertragsanbahnungen, die zur Berufsausbildung des Vertreters oder Vermittlers gehören, also bei Geschäftsführern einer Gesellschaft, bei Angestellten, Agenten oder geschäftsmäßigen Vermittlern. Solche Personen können grundsätzlich nur aus Delikt in Anspruch genommen werden. Bei Vertragsverhandlungen muß der andere Teil über ihm unbekannte Umstände aufgeklärt werden, die für seine Abschlußbereitschaft erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind, weil sie den mit dem Vertrag angestrebten Zweck vereiteln könnten. Das Ausmaß der Aufklärungs- und Hinweispflicht des Verhandlungsführers richtet sich nach den jeweiligen Notwendigkeiten.«

Normenkette:

BGB § 276 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten für sich und seine Ehefrau, die ihm ihre Ansprüche abgetreten hat, Schadensersatz wegen unzulänglicher Beratung im Zusammenhang mit einem Grundstückserwerb.